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Übernahme
Der Begriff Übernahme spielt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vor allem im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen auf einen neuen Schuldner (meist der neue Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten) eine Rolle.
Er wird in § 4 BetrAVG im Sinne eines Unterfalls der Übertragung für den Fall verwendet, dass der neue Arbeitgeber die Zusage des bisherigen Arbeitgebers inhaltlich unverändert übernimmt. Bei Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation des aus einer Versorgungszusage verpflichteten Arbeitgebers kann die Zusage gemäß § 4 Absatz 4 BetrAVG auch von einer Pensionskasse oder einem Lebensversicherungsunternehmen inhaltlich unverändert übernommen werden (siehe hierzu Übertragung, F.).