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Steueränderungsgesetz 2007
Das Steueränderungsgesetz 2007 vom wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1652) verkündet. Es trat am in Kraft.
Das Steueränderungsgesetz senkt das bislang in § 32 EStG geltende Höchstalter für Kinder vom bisherigen vollendeten 27. Lebensjahr auf das vollendete 25. Lebensjahr als Höchstalter für ein berücksichtigungsfähiges Kind ab. Die Absenkung des Höchstalters wirkt sich somit auf die Hinterbliebenenversorgung aus.
Zur steuerlichen Anerkennung betrieblicher Versorgungsregelungen als betriebliche Alterversorgung dürfen Hinterbliebenenleistungen nur an Kinder i. S. d. § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG gewährt werden (siehe hierzu : Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung).
In § 52 Absatz 40 Sätze 4 und 5 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 allerdings eine Übergangsregelung für die nach den §§ 10a und 82 EStG begünstigten Altersvorsorgeverträge eingebaut: Das neue Höchstalter bei Waisen gilt für Altersvorsorgeverträge, die nach dem abgeschlossen werden.