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Lexikon - Stand: 18.02.2026

Mitbestimmung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

A. Allgemeines

Das BetrVG regelt, dass in bestimmten personellen und wirtschaftlichen betrieblichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats besteht (Mitbestimmung). Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist die Mitbestimmung von Bedeutung, es verbleiben aber mitbestimmungsfreie Bereiche.

B. Entgeltumwandlung

Nachdem es seit 2002 einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gibt, ist diesbezüglich umstritten wie weit hier die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats reichen (siehe hierzu Höfer, Bd. I, Rdnr. 1094 ff.).

C. Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Mitbestimmungsfrei sind folgende Bereiche (s. im Einzelnen Höfer, Bd. I, Rdnr. 1030 ff.):

  • Einführung einer betrieblichen Altersversorgung,

  • Bestimmung des Begünstigtenkreises,

  • Schließung und Änderung der betrieblichen Altersversorgung,

  • Dotierungsrahmen, also die Frage, wie viele Mittel der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will,

  • Wahl des Durchführungsweges.

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