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Kindererziehungszeiten
Kinder erziehende Mütter oder Väter sind für eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung pflichtversichert (§ 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI). Diese Zeit ist eine in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegte rentenrechtliche Zeit und wird innerhalb der Rentenberechnung einem Elternteil als Beitragszeit in der Rentenversicherung angerechnet. Durch die Anrechnung wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Somit gehört dieser Personenkreis aufgrund der bestehenden Pflichtversicherung zum Kreis der Förderberechtigten für die sog. Riester-Rente.
Hat ein Elternteil, der sich in der Kindererziehungszeit – i. d. R. drei Jahre – befindet, einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, muss dieser Elternteil einen Sockelbetrag leisten, um eine Riester-Förderung zu erhalten. Der Sockelbetrag beträgt nach § 86 Absatz 1 Satz 4 EStG ab dem Jahr 2005 einheitlich jährlich 60 Euro.
Gehören beide Elternteile nicht zum förderberechtigten Personenkreis (Zulageberechtigter), dann wird durch die Geburt eines Kindes aufgrund der Pflicht...