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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Hartz IV

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Bezug von Arbeitslosengeld II für Arbeitsuchende wurde durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neu geregelt. Das Gesetz trat am in Kraft (BGBl. I S. 2954) und seine Regelungen sind unter dem Begriff „Hartz IV“ bekannt. Mit dem Gesetz wurden die bislang getrennte Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, das sogenannte Arbeitslosengeld II,  zusammengeführt. Um Arbeitslosengeld II zu beziehen, wird eine Hilfsbedürftigkeit des Arbeitsuchenden vorausgesetzt. Um eine staatliche Unterstützung zu erhalten muss aber zunächst eventuell vorhandenes Vermögen des Arbeitsuchenden sowie seines Lebenspartners verwertet werden (§ 7 Absatz 1 Nr. 3 SGB II, § 9 Absatz 1 SGB II). Daher muss bei der Beantragung das gesamte Vermögen offen gelegt werden.

Unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbare Versorgungsanwartschaft) auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung stellen allerdings grundsätzlich keine verwertbaren Vermögensgegenstände im Sinne von § 12 Absatz 1 SGB II dar, da eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser betrieblichen Anwartschaften nicht möglich ist. Gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG werden Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nur bei Ein...

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