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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Günstigerprüfung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Im Rahmen der staatlichen Förderung durch das Altersvermögensgesetz, das zum in Kraft trat, kann ein Anleger bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrages Zulagen erhalten und einen Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 EStG geltend machen.

Das Finanzamt prüft, ob ein möglicher Steuervorteil (Steuerersparnis) durch den Sonderausgabenabzug höher (günstiger) ist als der sich ergebende Zulagenanspruch. Dies wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Dabei ist es unerheblich, ob ein Zulageantrag tatsächlich gestellt oder ob die Zulage bereits ausgezahlt wurde. Ergibt sich aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, dann erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch. Hierdurch wird eine doppelte Förderung vermieden. Der Steuerpflichtige kann über die den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung verfügen. Sie wird nicht Bestandteil des Altersvorsorgevertrages. Die Zulage hingegen verbleibt im Altersvorsorgevertrag.

Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehören die im Veranlagungszeitraum für einen Altersvorsorgevertrag geleisteten Altersvorsorgebeiträge. Weiterhin werden die dem Steuerpflichtigen zusteh...

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