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Gleichbehandlung
Aus § 1b Absatz 1 Satz 4 BetrAVG ergibt sich, dass Versorgungsverpflichtungen auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung entstehen können. Nach dieser Vorschrift stehen Versorgungsverpflichtungen, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, Versorgungsverpflichtungen aus einer (ausdrücklich erteilten) Versorgungszusage gleich.
Da Versorgungsverpflichtungen auch durch den Grundsatz der Gleichbehandlung entstehen können, sollte bei der Erteilung von Versorgungszusagen an einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen immer ein besonderes Augenmerk auf vergleichbare Arbeitnehmer(-gruppen) gelegt werden.
Nach dem BAG wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf bei der Erteilung von Versorgungszusagen einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgt nicht etwa die Nichtigkeit der erteilten Versorgungszusagen, sondern die aufgrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligten Arbeitnehmer können grundsätzlich verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer...