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Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Am wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 2838) verkündet. Mit dem Gesetz wurde die bisherige Sozialversicherungsfreiheit für Arbeitnehmerbeiträge aus einer Entgeltumwandlung über den hinaus unbefristet verlängert.
Außerdem wurde das Mindestalter für arbeitgeberfinanzierte unverfallbare Versorgungsanwartschaften vom Alter 30 auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Die neuen Unverfallbarkeitsfristen gelten für Versorgungszusagen, die ab dem erteilt werden. Für Versorgungszusagen, die nach dem und vor dem erteilt wurden, ist mit § 30f BetrAVG eine Übergangsregelung eingeführt worden, wonach Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleiben, wenn die Zusage ab dem fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Absatz 5 BetrAVG findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
Zwischenzeitlich wurden die Unverfallbarkeitsfristen weiter herabgesetzt (siehe hierzu Unverfallbare Versorgungsanwartschaft).
Die Absenkung des Mindestalters wird durch steuerliche Maßnahmen fl...