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Lexikon - Stand: 18.02.2026

Garantieanpassung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Verpflichtet sich der Arbeitgeber, die laufenden Rentenleistungen jährlich um mindestens ein Prozent anzupassen (§ 16 Absatz 3 Nummer 1 BetrAVG), so entfällt die Anpassungsprüfungspflicht im Drei-Jahres-Rhythmus gem. § 16 Absatz 1 BetrAVG (Anpassung). Dies gilt nur für Zusagen, die nach dem erteilt wurden.

Wird eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert, ist der Arbeitgeber gem. § 16 Absatz 5 BetrAVG verpflichtet, die Leistungen mit mindestens ein Prozent anzupassen.

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