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Eigenheimrente
Das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom (BGBl. I S. 1509) beinhaltet u. a. eine verbesserte Einbeziehung selbstgenutzter Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge (Riester-Förderung).
Nach dem EigRentG dürfen künftig entweder bis zu 75 % oder 100 % des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten und steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens für die Anschaffung bzw. Herstellung oder Entschuldung eines selbstgenutzten Wohneigentums oder von Genossenschaftsanteilen im Inland verwendet werden. Die Entnahme kann während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums erfolgen. Eine Verpflichtung zur Rückführung des entnommenen Betrags in einen Altersvorsorgevertrag besteht dabei nicht. Diese Erleichterung gilt auch für bereits bestehende Verträge.
Die bisherigen Regelungen zum Thema Kapitalentnahme für Wohneigentum entfallen.
Für Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 die Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro beibehalten wird.
Zur Förderung der Tilgungsleistungen bei Darlehensverträgen und (Kombi-)Bausparverträgen für den Erwerb von ...