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Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch; siehe Anhang) ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung, aus dem andere für die einzelnen Sozialversicherungszweige relevanten Werten abgeleitet werden. Dadurch wird in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung eine ggf. jeweils separat erforderliche Gesetzesänderung verhindert.
Aus der Bezugsgröße ergeben sich z. B. Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Sie wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung neu bestimmt und wird mit Zustimmung durch den Bundesrat festgelegt. Anschließend erfolgt eine Veröffentlichung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Die Bezugsgröße ist erstmals am in Kraft getreten.
In Deutschland existierten im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung bis 2024 zwei Bezugsgrößen: Die Bezugsgröße „West“ für die alten Bundesländer (2024: 42.420 Euro) sowie die Bezugsgröße „Ost“ für die neuen Bundesländer (2024: 41.580 Euro), da dort das Einkommensniveau noch niedriger war.
Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung wurde beginnend ab dem Jahr 2019 die Bezugsgröße „Ost“ und die Beitra...