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Lexikon - Stand: 18.02.2026

Betriebliche Übung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Aus § 1b Absatz 1 Satz 4 BetrAVG ergibt sich, dass Versorgungsverpflichtungen auch durch betriebliche Übung entstehen können. Nach dieser Vorschrift stehen Versorgungsverpflichtungen, die auf betrieblicher Übung beruhen, Versorgungsverpflichtungen aus einer Versorgungszusage gleich.

WICHTIG!

Da Versorgungsverpflichtungen auch durch betriebliche Übung entstehen können, empfiehlt es sich bei der Erbringung von Versorgungsleistungen ohne dauerhaften Bindungswillen, ausdrücklich einen Freiwilligkeitsvorbehalt vorzusehen.

Nach dem BAG (siehe u. a. , Der Betrieb 2002, 2603) ist unter betrieblicher Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.

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