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Lexikon - Stand: 18.02.2026

Beitragszusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

In der Praxis wird der Begriff Beitragszusage sehr häufig auch in einem engeren Sinne ausschließlich als Bezeichnung für die reine Beitragszusage verwendet, also für eine Versorgungszusage, bei der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ausschließlich auf die Beitragsleistung bezieht (siehe hierzu Defined Contribution). Nach deutschem Arbeitsrecht war eine solche Versorgungszusage allerdings bis Ende 2017 nicht möglich, da der Arbeitgeber bei Beitragszahlung an einen mittelbaren Durchführungsweg (also die Abwicklung der bAV über einen Dritten) für die über den mittelbaren Durchführungsweg zugesagte Leistung haftet (z. B. bei Insolvenz des Direktversicherers) (Einstandspflicht des Arbeitgebers). Erst durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergibt sich für Versorgungszusagen ab 2018 die Möglichkeit diese als Beitragszusage auszugestalten. Dies kann nur auf Grundlage eines Tarifvertrags erfolgen.

Mittlerweile bestehen entsprechende einzelne Tarifverträge (z. B. chemische Industrie), deren Unternehmen ihren Mitarbeitenden eine Beitragszusage anbieten können.

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