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Lexikon - Stand: 18.02.2026

Beitragssatz

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Bei einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz über die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung sind bundesweit einheitlich festgelegt.

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung wurden bis Ende 2008 durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Seit Inkrafttreten des Gesundheitsfonds (zum ) werden die Beitragssätze zur Krankenversicherung ebenfalls bundeseinheitlich festgesetzt. Hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte die Beiträge. Dies gilt nicht für den einkommensunabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2009 bis 2014 bzw. den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag seit 2015, für den der Versicherte allein aufkommen muss. Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) tragen ab dem Arbeitgeber und Versicherte wieder zu gleichen Teilen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, also auch vom Zusatzbeitrag.

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