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Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bestand gemäß § 4a BetrAVG bislang darin, dass der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftliche Informationen über die Höhe seiner bisher erworbenen Versorgungsanwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze zur Verfügung zu stellen hat. Weiterhin bestand ein Auskunftsanspruch über den Übertragungswert einer Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 BetrAVG.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom (BGBl. I S. 2553) wurde der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers ausgeweitet. Ab dem hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird
(§ 4a Absatz 1 Nr. 1),wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird
(§ 4a Absatz 1 Nr. 2),wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt
(§ 4a Absatz 1 Nr. 3) undwie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbei...