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Änderung von Versorgungszusagen
Versorgungszusagen sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie können daher grundsätzlich auch nur durch eine entsprechende Vereinbarung geändert werden. Enthält die Versorgungszusage allerdings einen unbedingten Widerrufsvorbehalt, der jederzeit nach Belieben des zusagenden Arbeitgebers ausgeübt werden kann (in der Praxis aufgrund Steuerschädlichkeit selten), ist eine entsprechende Änderung der Zusage durch Ausübung des Widerrufs auch einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Dies gilt auch im Hinblick auf steuerunschädliche Widerrufsvorbehalte, soweit deren Voraussetzungen vorliegen (siehe hierzu Widerrufsvorbehalt).
A. Individualrechtliche Versorgungszusage
Unproblemtisch ist die Änderung einer individualrechtlichen Versorgungszusage regelmäßig, wenn die Änderung zu Verbesserungen für den Versorgungsberechtigten führt. In diesem Fall kann auf eine ausdrückliche Annahme des Änderungsangebots des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer gemäß § 151 Satz 1 BGB in der Regel verzichtet werden (stillschweigende Annahme).
Demgegenüber bedarf die Änderung einer Versorgungszusage, die (auch) zu Verschlechterungen für den Versorgungsberechtigten führt, grundsätzlic...