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Anbieter
Anbieter sind gem. § 80 EStG Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) und die in § 82 Absatz 2 EStG genannten betrieblichen Versorgungseinrichtungen. Anbieter nach § 1 Absatz 2 AltZertG sind z. B. Lebensversicherungsunternehmen, Bausparkassen, Genossenschaften, Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften. Im Altersvorsorgevertrag wird den Anlegern durch einen Anbieter zugesagt, dass zu Beginn der Leistungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen, soweit keine Absicherung gegen Erwerbsminderungsrisiken (siehe auch Erwerbsminderungsrente) oder eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. hierzu Hinterbliebenenleistung) vorgesehen ist.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung können Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen Anbieter sein (§ 82 Absatz 2 EStG). Diese Durchführungswege gewährleisten den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) und Buchstabe b) AltZertG.
Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sind die Anbieter gem. § 1 Absatz 2 AltZertG einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 118a VAG sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 VAG.