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Arbeitsrecht | Kein Anspruch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags wegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung allein und aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verlängerung seines wirksam befristeten Arbeitsvertrags herleiten. Die Klägerin wurde zusammen mit 18 weiteren Arbeitnehmern in identischer Funktion eingestellt. Für alle 19 galten gleichlautende (sachgrundlos) befristete Verträge. Allen Übrigen bot der Arbeitgeber eine Vertragsverlängerung an, nicht aber der Klägerin. Nach dem Urteil des BAG durfte die Klägerin aus den Verlängerungsangeboten an die anderen Arbeitnehmer nicht schließen, dies werde auch für sie gelten. Zwar gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleiche...