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Nachweis für das Vorliegen von Ausfuhrlieferungen
Abschn. 135 Abs. 9 UStR 2000 als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift
Der BFH entschied über die Anforderungen, die an den Nachweis einer Ausfuhrlieferung zu stellen sind. Zwischen dem Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, und dem beklagten Finanzamt war streitig, ob die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i. V. mit § 9 UStDV genannten Nachweise ausreichen, oder ob die in Abschn. 135 Abs. 9 UStR 2000 aufgeführten Nachweise zusätzlich zu erbringen sind.
Anforderungen des § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i. V. mit § 9 UStDV
Der Beklagte erkannte einige Ausfuhrlieferungen des Klägers nicht als steuerfrei an, weil dafür weder ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt noch ein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben wurde. Der Kläger legte zum Nachweis der Ausfuhrlieferungen lediglich Durchschriften der Ausfuhranmeldungen vor. Auf der Rückseite der meisten Exemplare Nummer 3 des Einheitspapiers waren Dienststempelabdrucke einer Ausgangszollstelle vorhanden.
Der geforderte Belegnachweis für die Ausfuhrlieferung eines Kraftfahrzeugs richtete sich im vorliegenden Fall nach § 9 UStDV, weil die Kraftfahrzeuge jeweils mit eigener Antriebskraft bzw. auf eigener Achse befördert worden sind. Die vom Kläger vorgelegten Durchschriften der Ausfuhranmeldungen erfüllen laut BFH die in § 9 Abs. 1 und 2 UStDV gestellten Anforderungen, weil die Dienststempelabdrucke...