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Wettbewerbsverbot
I. Das Abgrenzungserfordernis des goodwill vom immateriellen Vermögenswert
Das Wettbewerbsverbot ist als Sujet der steuerlichen Bilanzierung in den letzten 20 Jahren eher aus der Mode gekommen. Ganz umgekehrt verhält es sich in der Zeit zuvor bis zurück in die Urteilsgeschichte des Reichsfinanzhofs. Der Grund liegt auf der Hand: Bis zum Jahr 1986 konnte der derivative Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich nicht planmäßig abgeschrieben werden. Folgerichtig bemühte sich die Partei der unternehmerischen Steuerzahler um die Ortung eines (immateriellen) Wirtschaftsguts, das einer Abnutzung unterlag und deshalb auf die Laufzeit abzuschreiben war.
Die Ironie der Rechtsentwicklung hat seit 2003 in den Bereich der internationalen Rechnungslegung die gleiche Konstellation hineingelegt: Seitdem kann der im Rahmen einer business combination erworbene goodwill nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden, sondern nur noch dann, wenn sein recoverable amount (so etwas Ähnliches wie ein Teilwert) niedriger ist als der Buchwert. In der Folge dieses impairment only approach verlangt IFRS 3.10 vom erwerbenden Unternehmen eine akribische Nachprüfung dahingehend, ob und in welchem ...