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Ausweitung des Anwendungsbereichs von IAS 40 auch auf Mobilien?
I. Einleitung
Nach IFRS ist nicht nur zwischen Handelszwecken dienenden Immobilien (Vorratsvermögen) und langfristigem Immobilienbestand (Anlagevermögen) zu unterscheiden, der langfristige Bestand ist weiter in
eigenbetrieblich genutzte ( owner occupied property) Immobilien (IAS 16) und
als Finanzinvestition gehaltene Immobilien ( investment properties) oder Renditeliegenschaften (IAS 40),
zu unterteilen. Für Renditeimmobilien, die substanziell dem Sachanlagevermögen, funktionell aber den Finanzinvestitionen zuzuordnen wären, besteht ein einheitlich auszuübendes Wahlrecht, die (Folge-)Bewertung ist entweder
zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten oder
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert ( fair value)
durchzuführen.
Nicht nur für den Ausweis, sondern auch für die Bewertung ist daher die Abgrenzung zwischen als Finanzinvestition gehaltenen und sonstigen Immobilien bedeutsam. Hierzu enthält IAS 40 eine Reihe von Regeln. Unklar bleibt allerdings, inwieweit auch mit einer Immobilie im funktionalen Zusammenhang stehende Mobilien („Betriebsvorrichtungen”) in den Anwendungsbereich von IAS 40 fallen.