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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 424/04 EFG 2009 S. 615 Nr. 8

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1KStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 1996 § 4 Abs. 1 S. 1KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 1999 § 4 Abs. 1 S. 1

Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Ausgliederung des Betriebs von Bädern, Sportplätzen und des Tierparks auf eine GmbH

Leitsatz

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur Organträger sein, soweit sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind.

2. Die juristische Person des öffentlichen Rechts muss dafür eigene entgeltliche Leistungen erbringen; eine bloße Beteiligung, eine unentgeltliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft genügt insoweit nicht.

3. Eine Gebietskörperschaft kann daher nicht Organträger derjenigen GmbH sein, auf den sie den Betrieb von Schwimmbädern, des Sportplatzes und des Tierparks ausgelagert hat, da die Gemeinde in diesem Bereich gerade nicht (mehr) selbst unternehmerisch tätig wird.

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1903 Nr. 36
DStRE 2009 S. 568 Nr. 9
EFG 2009 S. 615 Nr. 8
SAAAD-05403

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 07.11.2006 - 1 K 424/04

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