1. Hat die Partei im Rechtswegbestimmungsverfahren des § 17 a GVG erklärt, sie stütze ihr Klagebegehren (festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist und hiervon abhängige Zahlungsansprüche) ausschließlich auf arbeitsrechtliche Grundlagen und stelle dementsprechend auch keinen hilfsweisen Verweisungsantrag, und wird hierauf der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als "sic-non"-Fall für zulässig erklärt, so erscheint zweifelhaft, ob sie nachfolgend - im Widerspruch zu ihrer vorangehenden Erklärung - im durchgeführten Hauptsacheverfahren die Klage mit dem Ziel erweitern kann, hilfsweise nunmehr auch nicht-arbeitsrechtlich gestützte Ansprüche in den Rechtsstreit einzuführen und insoweit die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu erreichen.
2. Jedenfalls im zweiten Rechtszuge fehlt es an der erforderlichen Sachdienlichkeit der Klageänderung, wenn hiermit ein vollständiger Austausch des Prozessstoffs verbunden ist.
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