Gibt eine im Rahmen ihrer Facharztausbildung in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin Krankenunterlagen, die ihr zur Anfertigung eines Gutachtens überlassen werden, nach einer eingetretenen Dienstunfähigkeit nicht heraus, so ist eine Kündigung zwar nur dann gerechtfertigt, wenn die Ärztin wirksam abgemahnt worden ist. Jedoch ist dieses Verhalten geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die ärztliche Zuverlässigkeit zu erschüttern und vermag deshalb einen Auflösungsgrund abzugeben.
Tatbestand
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LAG Hamm, Urteil v. 11.03.2004 - 16 (15) Sa 1437/03