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LAG Hamm Urteil v. - 16 (15) Sa 1437/03

Gesetze: KSchG § 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10; BGB § 130; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004; MAVO § 30; MAVO § 30 Abs. 5; SGB IX § 85; ZPO § 307 Abs. 1

Leitsatz

Gibt eine im Rahmen ihrer Facharztausbildung in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin Krankenunterlagen, die ihr zur Anfertigung eines Gutachtens überlassen werden, nach einer eingetretenen Dienstunfähigkeit nicht heraus, so ist eine Kündigung zwar nur dann gerechtfertigt, wenn die Ärztin wirksam abgemahnt worden ist. Jedoch ist dieses Verhalten geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die ärztliche Zuverlässigkeit zu erschüttern und vermag deshalb einen Auflösungsgrund abzugeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-04551

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LAG Hamm, Urteil v. 11.03.2004 - 16 (15) Sa 1437/03

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