Betreut eine Arbeitnehmerin im Auftrag ihres Arbeitgebers in ihrer eigenen Wohnung als Leiterin einer familienanalogen Wohngruppe Kinder und Jugendliche, so ist sie trotz einer dahingehenden Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, eine sogenannte Ablösungsentschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Betreuungstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertrags mit einem anderen Jugendhilfeträger oder als selbständige fortsetzt.
Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung ist gemäß §§ 305 ff. BGB als unwirksam anzusehen.