Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; DB 2004, 551; -; Abweichung von: DB 1972, 2489).
Fundstelle(n): YAAAD-04134
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LAG Hamm, Beschluss v. 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
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