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AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage vom Privat- in das Betriebsvermögen
Wird ein Wirtschaftsgut, das bislang im Rahmen der Überschusseinkünfte genutzt wurde, z. B. zur Vermietung und Verpachtung, in das Betriebsvermögen eingelegt, bestimmen sich der Einlagewert und die AfA-Bemessungsgrundlage wie folgt:
Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert und nicht mit den um die AfA gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Der Teilwert stellt zwar die AfA-Bemessungsgrundlage [i]Minderung des Teilwerts um bisherige AfA dar; sie mindert sich aber um die AfA, die bis zur Einlage im Rahmen der Überschusseinkünfte vorgenommen worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Damit kann die AfA-Bemessungsgrundlage geringer sein als der Einlagewert (Teilwert); s. auch , BStBl 2005 II S. 698, NWB UAAAB-58956). Hierdurch wird sichergestellt, dass die AfA nicht doppelt in Anspruch genommen wird: näm...