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Mietrecht | Beweislast des Vermieters für fristgerechte Nebenkostenabrechnung
Bei Versendung einer Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg reicht die rechtzeitige Absendung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist aus. Die Abrechnung muss dem Mieter noch innerhalb der Jahresfrist zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (in der üblichen Postlaufzeit). Im Ausgangsfall behaupteten die Mieter, die unter dem Datum erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten zu haben. Der Vermieter konnte nur beweisen, die Abrechnung noch am zur Post gegeben zu haben. Seine Betriebskostennachforderung blieb deshalb erfolglos.
Angesichts stark gestiegener Energiepreise im Jahr 2008 sollten Vermieter und die von ihnen beauftragten Hausverwaltungen auf den rechtzeitigen Zugang ihrer Jahresabrechnungen u...