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Lohnsteuer | Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei handelbaren Optionsrechten
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien nach dem erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).
Die Gleichbehandlung handelbarer und nicht handelbarer Aktienoptionen mit der Folge der Endbesteuerung erschien nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum geldwerten Vorteil bei Überlassung von Aktien durchaus zwingend. Dass der geldwerte Vorteil erst mit der Einbuchung der Aktien und nicht bereits mit der meist nur kurzzeitig vorher stattfindenden Ausübung der Option realisiert wird, hatte im Streitfall zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer geführt, wird oft ...