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Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom (BGBl. I S. 2130) wird der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen übertragen. Für die Zeit ab wird die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen die Thematik zum Anlass, diese gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung und zum Einzug der Insolvenzgeldumlage herauszugeben.
I Rechtsvorschriften
§ 358 SGB III
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbe...