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Besprechungsergebnis v.

Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2001

1. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien); hier: Aktualisierung zum aufgrund der Einführung des Euro und zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse

Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind nach § 7 Satz 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung liegt

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM (vom an 325 EUR) nicht übersteigt,

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 DM (vom an 325 EUR) übersteigt.

Zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unter dem Datum vom die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche...

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