BGH Beschluss v. - III ZR 249/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157

Instanzenzug: KG Berlin, 23 U 195/06 vom LG Berlin, 101 O 102/05 vom

Gründe

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 124, 39, 44 f. ; 150, 32, 37 ; - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa;vom - V ZR 268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Auslegungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Fundstelle(n):
NAAAD-03614

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein