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NWB Nr. 5 vom Seite 322

Steuerhinterziehung: BGH lässt Fragen offen

Karl Brenner

Die Strafrichter haben es auf der Basis des leichter, bei Steuerhinterziehungen die schuldangemessene Strafe zu finden: Bis 50.000 € Geldstrafe, bis zu 1 Mio. € Bewährungsstrafe, ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Unerheblich ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Steuern verkürzt worden sind. Genauso uninteressant ist, ob der Steuersünder die dem Staat vorenthaltenen Steuerbeträge für die Gestaltung seines Luxuslebens genutzt hat, oder ob er versuchte, mit den vorenthaltenen Steuern sein Unternehmen zu retten und die Löhne für seine Arbeitnehmer zu zahlen.

Es kommt grds. nur darauf an, wie hoch die verkürzten Steuern sind.

Das Strafgericht muss auch keine Überlegungen anstellen, ob die Steuerhinterziehung auf einem falschen oder unklaren, missverständlichen Ratschlag eines Steuerberaters, einer Bank oder einer anderen vom Steuersünder als fachkundig angesehenen Person beruht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es für den Staatssäckel vielleicht günstiger ist, gegen einen Steuerstraftäter eine Bewährungsfreiheitsstrafe zu verhängen, wenn die von ihm hinterzogenen Millio...

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