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Neue Verständigungsvereinbarung zum DBA Frankreich
Mit dem französischen Finanzministerium wurde die Frage der Abkommensberechtigung der Vertragsstaaten, der Länder und deren Gebietskörperschaften nach dem deutsch-französischen DBA v. , zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen v. (BGBl 2001 II S. 2372), erörtert, da diese in Art. 2 DBA Frankreich nicht explizit aufgeführt sind. Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 DBA Frankreich haben sich das BMF und das französische Finanzministerium ( FRA/08/10001; 2009/0006215) darauf verständigt, dass die Bestimmungen des DBA auch auf die Vertragsstaaten, die Länder und deren Gebietskörperschaften Anwendung finden. Zum einen entspricht dies dem Verständnis der meisten OECD-Staaten (s. Nr. 8.4 des OECD-MK zu Art. 4 OECD-MA 2008) und zum anderen wurde im kürzlich paraphierten Zusatzabkommen zur Änderung des DBA eine entsprechende Regelung vereinbart. Diese Verständigungsvereinbarung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.