Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EG-Recht und Sitzverlegung von Gesellschaften
, CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt
(Leitsätze 1, 2 und 3 betreffen vom vorlegenden Gericht aufgeworfene verfahrensrechtliche Fragen)
4. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.
Anmerkung:
I. Zu Gegenstand und Tragweite des vorliegenden EuGH-Urteils
Mit dem nun vorliegenden Urteil in der Rs. Cartesio nimmt der EuGH zu einer Grundsatzfrage des europäischen Gesellschaftsrechts Stellung, die seit langem der Klärung harrt. Es geht um die Frage, ob innerhalb der EU eine sog. identitätswahrende Sitzverlegung aus der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG heraus gefordert werden kann (vgl. Thömmes, DB 1993, S. 1021 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der EuGH bejaht dies in der Begründung seine...