BFH Beschluss v. - I S 27/08

Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch; kein Vertretungszwang für eine vor dem erhobenen Anhörungsrüge; Gegenstand der Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 51, FGO § 133a, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Auf ihren Antrag hin wurden sie gemäß § 1 Abs. 3, § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Finanzgericht (FG) erhobene Klagen gegen den Ansatz bestimmter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 blieben erfolglos, ebenso beim VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren und weitere Verfahren.

Die Antragsteller begehrten nun die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Antrags auf Wiederaufnahme der beim BFH anhängig gewesenen Verfahren gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). In ihrem Entwurf des Antrags auf Wiederaufnahme machten sie einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend. Das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH nicht der VI. Senat, sondern der I. Senat zur Entscheidung berufen gewesen sei. Der Antrag blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom I S 13/07 (PKH)). Daraufhin erhoben die Antragsteller am eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO und lehnten zugleich die Richter, die den Beschluss I S 13/07 (PKH) gefasst hatten, wegen einer Besorgnis der Befangenheit ab.

Die Antragsteller beantragen, das Verfahren I S 13/07 (PKH) fortzuführen und dort antragsgemäß zu entscheiden.

II. 1. Das Befangenheitsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom I S 13/07 (PKH) mitwirkenden Richter ist unzulässig.

a) Der Vorsitzende des Senats, ist nicht daran gehindert, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken. Auch wenn der Senat die Antragsteller für befugt ansieht, das Ablehnungsgesuch ohne Vertretung vorzubringen, ist das Gesuch doch offensichtlich unzulässig, da ein Misstrauen rechtfertigende Umstände weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind. Insoweit war auch keine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters einzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123; vom V E 1/08, BFH/NV 2008, 1687).

aa) Die Antragsteller stützen ihr Ablehnungsgesuch darauf, dass im Beschluss I S 13/07 (PKH) „absichtlich und in Verletzung…(des Rechts auf Gehör) jegliche rechtstaatliche Befassung mit der substantiiert schriftlich vorgetragenen und mit vielfachem Beweisangebot durch Zeugenbeweis untermauerten Umstand, dass ein ganzer Senat…willkürlich und weil er ein rechtswidriges Urteil aus niedrigen Beweggründen durchsetzen will, die Rügeführer in der Manier der Richter des Dritten Reichs ohne jede gesetzliche Grundlage 'an die Wand stellt und erschiesst' (vergleiche das Gebaren von FREISLER, der bei etwa 4.000 der durch ihn begangenen Morde, gegen den GVP des Volksgerichtshofs an sich gezogen hat, um ein politisch gewolltes Urteil durchzusetzen) und für die ganze Veranstaltung auch noch das Signet 'rechtsstaatlich' beanspruchen und Gerichtskosten kassieren will”, unterblieben sei (es folgen Darlegungen zum Unrecht durch verbrecherische Richter des BFH). Die beweisbaren Straftaten der Richter des VI. Senats wären im Beschluss I S 13/07 (PKH) als Irrtum dargestellt und es wären die nicht wahrheitsgemäßen Aussagen der Zeugen, dass ein Irrtum vorgelegen hätte, ohne Beweiserhebung antizipiert worden. Gleichzeitig und nur über „Gewährsleute beim BFH bekannt” würden die Richter des I. Senats die Zeugen „bearbeiten”: Anrufe eines „whistleblowers” hätten die Erkenntnis befördert, dass der VI. Senat die Sachen willkürlich an sich gezogen habe; dies habe eine von Sozialneid getragene Bemerkung des Vorsitzenden des VI. Senats in der mündlichen Verhandlung offenbart („Wenn es um Kassieren geht, dann sind alle dabei, wenn es ans Bezahlen geht will keiner mehr ...”). Es bestünden Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Anrufer um einen Richter des VI. Senats gehandelt habe. Bei einer Erhebung des Zeugenbeweises hätten die Richter des VI. Senats bei Beachtung ihrer Wahrheitspflicht ihre willkürliche Befassung mit der Sache bestätigt. Wenn nun der I. Senat ohne eine Beweiserhebung von einem Irrtum der Richter ausgehe (bzw. eine Beweisaufnahme antizipiere mit dem Ergebnis, dass alle Richter gelogen hätten), würde den Antragstellern willkürlich rechtliches Gehör verweigert. Absichtsvoll würden die verbrecherischen Handlungen der Kollegen des VI. Senats gestützt. Letztlich sei die (Allein-) Zuständigkeit des I. Senats unabhängig von der Fassung des Geschäftsverteilungsplans vor 2006 für alle der deutschen Sprache mächtigen Personen klar; damit würde der I. Senat diese Fähigkeit den Richtern des VI. Senats absprechen. Auch sei die Verfahrensdauer von einem Jahr nur dadurch erklärlich, dass die Richter des I. Senats über das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versucht hätten, auf die Niederlande einzuwirken, um die Rechtslage zu ändern und rechtswidrig die Zeugen zu beeinflussen, um deren Aussagen in eine gewünschte Richtung zu beeinflussen („mit mäßigem Erfolg, sonst wüssten wir nicht davon”). Außerdem sei das langsame Arbeiten des I. Senats dadurch motiviert, die Antragsteller an der Verfristung des § 234 ZPO scheitern zu lassen. Ein großes Presseorgan und ein Fernsehsender würden erwägen, die Klage vorzufinanzieren, um über oberste Deutsche Bundesrichter berichten zu können, die weder der deutschen Sprache mächtig wären noch wüssten, dass die Niederlande nicht zu Deutschland gehöre. Die Richter des I. Senats hätten auch rechtswidrig sowohl mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch mit dem BMF und dem FA Kontakt aufgenommen, um sich und die in keiner Weise rechtsstaatlich zu rechtfertigende Entscheidung abzusichern. Wegen der drohenden Rückforderungen verschiedener Steuerpflichtiger in Millionenhöhe sei das Ergebnis des Verfahrens politisch gewollt; darüber hinaus wolle das BVerfG den von einem „Alt-Nazi und Schreibtischtäter” formulierten Rechtsgrundsatz durchhalten, dass das Grundgesetz (GG) Rechtsschutz durch den Richter gewähre, nicht aber Rechtsschutz gegen den Richter.

bb) Die Antragsteller nehmen damit —im Zusammenhang mit beleidigenden Äußerungen und einer unsubstantiierten bzw. nicht nachprüfbaren Behauptung (Informationen eines vermeintlich gerichtsangehörigen „whistleblowers” per Telefonanruf)— Bezug auf eine den Verfahrensgrundsätzen des Verfahrens zur Gewährung von Prozesskostenhilfe tatsächlich entsprechende Entscheidungsfindung des beschließenden Senats, um dann auf dem für sie nachteiligen Verfahrensergebnis auf eine Besorgnis der Befangenheit zu schließen. Allein ein für die Antragsteller nachteiliges und auf der Grundlage ihrer Vermutungen unzutreffendes Entscheidungsergebnis rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht; eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidung gestützt werden (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1123; vom VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337).

aaa) Die Entscheidung über die (hinreichenden) Erfolgsaussichten des Begehrens verlangt nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage; die Sachaufklärung beschränkt sich grundsätzlich auf sogenannte präsente Beweismittel. Damit kommt es darauf an, ob das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. (PKH), BFH/NV 2006, 801). Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO werden Zeugen nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob und inwieweit die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Damit können Beweisangebote in einem bestimmten Rahmen „vorweg” gewürdigt werden (, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2008, 1060; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 3 Y 21/05, NJW 2006, 2202). Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beteiligten ausgehen würde (s. z.B. , BFH/NV 2001, 318).

bbb) Der beschließende Senat konnte bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens der Antragsteller auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials —das keine Hinweise auf ein willkürliches Verfahren enthielt— und des Vortrags der Antragsteller darauf hinweisen, dass die lediglich irrtümliche Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan, der bei objektiver Betrachtung kein offensichtlich unhaltbares Verständnis zugrunde lag, nach der Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. Der Senat konnte auch davon ausgehen, dass eine Beweisaufnahme in dem angestrebten Nichtigkeitsverfahren nicht ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Der dem Beweisangebot zugrunde liegende Rückschluss aus einer (nicht bewiesenen) Bemerkung des Vorsitzenden Richters des VI. Senats nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung oder eines (nicht bewiesenen) Telefonats eines „whistleblowers” auf eine allen beim VI. Senat anhängig gewesenen Verfahren zugrunde liegende vorsätzliche/willkürliche Missachtung des Geschäftsverteilungsplans (einer nach § 339 des Strafgesetzbuchs —Rechtsbeugung— verfolgbaren Straftat) erscheint auf das „Geratewohl” gemacht bzw. als „ins Blaue hinein” aufgestellt, mithin als missbräuchlich. Im Übrigen fehlen jegliche —greifbare— Anhaltspunkte dafür, dass der beschließende Senat das Verfahren bewusst verzögert habe oder dass versucht worden sei, Zeugen zu beeinflussen oder mit anderen Personen/ Behörden Kontakt aufzunehmen, um eine rechtswidrige Entscheidung „abzusichern”.

cc) In entsprechender Weise ist auch das Ablehnungsgesuch gegen die anderen an der Beschlussfassung I S 13/07 (PKH) beteiligten Richter des I. Senats . erfolglos; im Übrigen sind diese Richter im Verfahren der Anhörungsrüge nicht mit der Sache befasst.

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren I S 13/07 (PKH) verletzt wurde.

a) Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 FGO).

b) Die Rüge richtet sich gegen einen ablehnenden Beschluss des BFH, gegen den ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist; insoweit ist daher der Anwendungsbereich des § 133a FGO eröffnet (z.B. , BFH/NV 2005, 2234). Die Rüge scheitert auch nicht an der fehlenden Postulationsfähigkeit der Antragsteller. Zwar fehlt es an einer i.S. des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO (i.d.F. durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom , BGBl I 2007, 2840 - in Kraft für alle ab dem anhängig gewordenen Verfahren) ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsteller. Die von den Antragstellern erhobene und grundsätzlich dem Vertretungszwang unterliegende Anhörungsrüge (z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019; vom V S 22/06, V S 23/06 (PKH), BFH/NV 2007, 920) bezieht sich allerdings auf ein Verfahren zur Erlangung der PKH, das vor dem eingeleitet worden war und jedenfalls vor dem Inkrafttreten des neu gefassten § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch ohne Vertretung i.S. des früheren § 62a FGO wirksam erhoben werden konnte (s. insoweit z.B. BFH-Beschlüsse vom VI S 4/03 (PKH), BFH/NV 2004, 356; vom III S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1486; vom VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923; vom III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140; vom VI S 14/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1328; vom IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918). Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 133a FGO kann dann auch ohne besondere Vertretung i.S. des § 62a FGO gestellt werden (BFH-Beschlüsse vom VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764; in BFH/NV 2006, 1337; s. auch zur Situation der sogenannten Gegenvorstellung zu einem ablehnenden Beschluss zur PKH , BFH/NV 2002, 210; so wohl auch Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 133a FGO Rz 18; anderer Ansicht Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Insoweit kann —für diese Konstellation (Einleitung des Verfahrens zur Gewährung von PKH vor dem )— die Frage der Reichweite des Vertretungszwangs nach dem neu gefassten § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO offenbleiben (so in der Sache auch (PKH), BFH/NV 2008, 1701 zur Wirksamkeit von Prozesshandlungen vor dem ).

c) Die Rüge ist aber nicht statthaft; die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren I S 13/07 (PKH) verletzt wurde.

aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; in BFH/NV 2007, 920; vom V S 24/06, BFH/NV 2007, 1667; vom II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094). Dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt, führt nicht zu einer Gehörsverletzung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 920, und in BFH/NV 2007, 1094, je m.w.N.).

bb) Die Antragsteller haben mit ihrer Rüge nochmals Beweis zu der von ihnen erhobenen Behauptung angeboten, die Richter des VI. Senats hätten die Grundsätze des Geschäftsverteilungsplans des BFH vorsätzlich verletzt. Das Beweisangebot war schon Inhalt des ursprünglichen Begehrens im Verfahren I S 13/07 (PKH); im gerügten Beschluss ist der Vortrag der Antragsteller (einschließlich des Beweisangebots) zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden, ohne dass aber Beweis erhoben wurde. Die Antragsteller tragen damit nicht einen bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt der Entscheidungsfindung vor. Sie rügen im Kern ihrer Ausführungen nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs in dem dem Beschluss I S 13/07 (PKH) zugrunde liegenden Verfahren, sondern sie rügen den Umstand, dass der Beschluss „über die Nichtgewähr von PKH hinaus(geht) und…das Verfahren endgültig ab(schließt) oder versucht…es endgültig abzuschliessen”. Der Angriff der Antragsteller richtet sich damit gegen das ihnen nachteilige Entscheidungsergebnis; sie sehen ihr Recht auf Gehör erst dann als ausreichend gewahrt, wenn sie mit ihrer Rechtsmeinung durchgedrungen sind. Eine weitere bzw. nochmalige Befassung mit der Sache ist aber nicht Gegenstand eines Verfahrens der Anhörungsrüge (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; in BFH/NV 2006, 1337).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die Kostenbelastung mit dem Festbetrag der Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1123; in BFH/NV 2007, 923).

Fundstelle(n):
KAAAD-03265