BGH Beschluss v. - 3 StR 503/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Oldenburg, vom

Tenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt wird; im Fall II. 5. der Urteilsgründe wird die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe nachgeholt und der Tagessatz mit einem Euro bestimmt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAD-03140

1Nachschlagewerk: nein