BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1043/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 826; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; WpHG § 20a Abs. 1; WpHG § 38 Abs. 2; WpHG § 39 Abs. 1; StPO § 172; StPO § 403; StPO § 406e

Instanzenzug: LG Berlin, 514 AR 1/07 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

1.

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der strafbaren Marktmanipulation (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz <WpHG>). Der Beschwerdeführer bietet über eine entgeltliche E-Mail-Hotline und auf Seminaren Börseninformationen und Empfehlungen zum Erwerb von Aktien an. Ihm wird vorgeworfen, die Börsenkurse geringwertiger Aktien durch falsche Angaben in seinen Kaufempfehlungen in die Höhe getrieben zu haben, bevor sie dann aufgrund von Geschäftsberichten der betroffenen Gesellschaften eingebrochen seien. Als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens habe der Beschwerdeführer Aktien der von ihm empfohlenen Gesellschaften vor der jeweiligen Empfehlung bei einer deutschen Privatbank eingeliefert und vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen.

Das Amtsgericht Tiergarten ordnete mit Beschluss vom wegen der Empfehlung dreier Gesellschaften den dinglichen Arrest in Höhe von rund 27,1 Mio. Euro in das Vermögen des mauritischen Unternehmens an. Wegen der Empfehlung weiterer Gesellschaften wurde der Arrest später auf etwa 45,6 Mio. Euro erhöht. Aufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wurden rund 38,7 Mio. Euro sichergestellt.

2.

Die Antragsteller im Ausgangsverfahren, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatten, beantragten Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 406e StPO. Sie behaupteten, sie hätten im Jahr 2007 aufgrund einer Kaufempfehlung im Börsendienst des Beschwerdeführers Aktien der S... Corp., einer der in der Arrestanordnung genannten Gesellschaften, gekauft und knapp vier Monate später mit einem Verlust von etwa 47.000 Euro wieder verkauft. Ihnen stehe deswegen ein Schadensersatzanspruch gegen den Beschwerdeführer zu. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.

3.

Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag abgelehnt hatte, ordnete das an, den Antragstellern zu Händen eines Rechtsanwalts Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile zu gewähren. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Antragsteller seien Verletzte im Sinne des § 406e StPO. Zwar werde dem Beschwerdeführer keine Tat zur Last gelegt, bei der die verletzte Strafnorm die Antragsteller unmittelbar schütze. § 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) bezwecke nicht den Schutz von Anlegern. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 263, 264a StGB seien hier nicht erfüllt. Die Antragsteller hätten jedoch gegen den Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Auch ein solcher zivilrechtlicher Anspruch sei geeignet, die Stellung als Verletzter im Sinne von § 406e StPO zu begründen. Der Begriff des Verletzten sei normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen. Die Funktion des Akteneinsichtsrechts des Verletzten bestehe primär darin, diesem die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche zu ermöglichen. Der Verletztenbegriff des § 406e StPO stehe daher dem weiten Begriff des Verletzten in § 403 StPO zum Adhäsionsverfahren am nächsten. Es wäre sinnwidrig, dem in diesem Sinne Verletzten zu gestatten, Schadensersatzansprüche im Strafverfahren durch einen Adhäsionsantrag geltend zu machen, ihm die vorgängige Prüfung dieser Ansprüche durch Akteneinsicht jedoch zu verwehren.

Die Antragsteller hätten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sie deliktische Schadensersatzansprüche ohne Einsicht in die Ermittlungsakte praktisch nicht substantiieren könnten. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich ein hoher Verdachtsgrad gegen den Beschwerdeführer. Zwar berge die Gewährung von Akteneinsicht auch ein Missbrauchspotential durch eine unzulässige Verwendung der erhaltenen Informationen. Hier fehlten jedoch genügende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Antragstellervertreters.

Die Akteneinsicht sei nicht auf diejenigen Aktenbestandteile zu beschränken, die die Aktien der Gesellschaft betreffen, welche die Antragsteller erworben hätten. Im Rahmen einer straf- wie auch zivilprozessualen Beweiswürdigung sei von Belang, ob der mutmaßliche Täter einmal oder mehrfach ähnlich gehandelt habe. Daher sei die Gewährung von Akteneinsicht auch hinsichtlich der Aktenbestandteile mit Informationen zu den übrigen zwölf Gesellschaften geboten.

4.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ordnete mit Beschluss vom im Wege der einstweiligen Anordnung an, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

5.

Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens nahmen ihren Antrag auf Akteneinsicht anschließend zurück. Es haben sich seither weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet, die Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen und ebenfalls Akteneinsicht beantragt haben.

Mit der am erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, und von Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Gewährung von Akteneinsicht sei ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Die von der Einsichtsgewährung umfassten BaFin-Berichte enthielten Angaben zur Person, Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406e StPO sei objektiv willkürlich. Die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung bloß zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche reiche für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 406e StPO aus, sei nicht haltbar. Die Verletzteneigenschaft setze vielmehr einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Strafrechtsnorm und der das Akteneinsichtsrecht eröffnenden Verletzung voraus. Die Verletzung einer lediglich Allgemeingüter schützenden Strafrechtsnorm könne nicht zur Verletzteneigenschaft in diesem Sinne führen.

Das Landgericht habe außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es habe sowohl bei der Bejahung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht als auch bei der sich hieran anschließenden Interessenabwägung die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Beschluss des Landgerichts enthalte keine konkreten Feststellungen zur Erforderlichkeit der Akteneinsicht. Die Antragsteller hätten im Verfahren zur Akteneinsicht den behaupteten Anspruch aus § 826 BGB bereits detailliert mit umfangreichen Anlagen untermauert. Das Landgericht habe jedoch nicht begründet, warum ihnen auf dieser Basis nicht bereits eine Klage möglich sei. Das Landgericht habe zudem die Interessen der Antragsteller und die des Beschwerdeführers mit unterschiedlich strengen Maßstäben gemessen. Die Dringlichkeit des Interesses an der Akteneinsicht sei mit nur allgemeinen Erwägungen begründet worden, ohne zu erörtern, ob diese auch konkret im Fall des Beschwerdeführers zutreffen. Während das Landgericht für die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte gefordert habe, habe es die Gefahr eines Missbrauchs der Akteneinsicht durch die Antragsteller nur bei Vorliegen genügender tatsächlicher Anhaltspunkte berücksichtigen wollen. Selbst wenn man annähme, dass die Antragsteller überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hätten, müsse sich dies jedoch auf die Aktenteile beschränken, welche die Firma S... Corp. beträfen. Die Einsicht in die Aktenteile zu den weiteren Gesellschaften sei zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Antragsteller weder geeignet noch erforderlich.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ; 96, 245 <248 ff. >). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Die Verfassungsbeschwerde ist zwar weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht entfallen, obwohl die Antragsteller des Ausgangsverfahrens ihren Antrag auf Akteneinsicht inzwischen zurückgenommen haben und der Beschwerdeführer daher durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr unmittelbar beschwert ist. Das Rechtsschutzinteresse besteht fort, wenn wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht (vgl. BVerfGE 69, 257 <266> ; 81, 208 <213> ). Es haben sich zahlreiche weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auf derselben Grundlage wie die Antragsteller des Ausgangsverfahrens geltend machen und deswegen Akteneinsicht beantragt haben. Es ist daher zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Berlin über weitere Anträge auf Akteneinsicht zu entscheiden haben werden und sich damit die umstrittene Frage zur Auslegung von § 406e StPO in einem anderen Verfahren erneut stellen wird.

2.

Die Entscheidung des Landgerichts zur Gewährung der Akteneinsicht ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffene Entscheidung des Landgerichts mit der Verfassung vereinbar ist, ist das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84> ; 80, 367 <373> ). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85> ).

Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom - 2 BvR 67/06 -, NJW 2007, S. 1052). Die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 <502>). Da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein, ob bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom - 2 BvR 2388/06 -, NJW 2007, S. 1052 <1053>).

3.

Die Anwendung von § 406e StPO durch das Landgericht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder sind durch das Grundgesetz vorgegebene verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt worden, noch stellt die Gewährung von Akteneinsicht eine unverhältnismäßige und damit sachwidrige Maßnahme dar. Die Auslegung des Begriffs des "Verletzten", die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält sich innerhalb der Grenzen, welche das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung der Auslegung von § 406e StPO setzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auch den Geschädigten als Verletzten im Sinne von § 406e StPO einordnet, der aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nur einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 826 BGB geltend machen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 <503> ). Der Umstand, dass der Tatverdacht sich nur auf Strafrechtsnormen bezieht, die nicht speziell dem Schutz der Individualinteressen der Antragsteller dienen, zwingt nicht von Verfassungs wegen zu einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft.

a)

Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der formellen Verletztenbeteiligung am Strafverfahren durch Einführung der §§ 406d bis 406g StPO - wie bereits im geltenden Recht - von einer Bestimmung des Verletztenbegriffs abgesehen (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 16). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass es nach weitgehend anerkannter Ansicht einen einheitlichen Verletztenbegriff im Strafverfahrensrecht nicht gebe, sondern dieser aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen sei (a.a.O.). Bei unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten namentlich zu § 172 StPO hätten sich im Ergebnis die Auffassungen so angenähert, dass in einem großen Kernbereich in der Praxis weitgehende Übereinstimmung bestehe, wer als Verletzter anzusehen sei; die nähere Bestimmung des Verletzten in Grenzbereichen solle der Rechtsprechung überlassen bleiben (a.a.O.).

b)

Teile der Rechtsprechung und Literatur setzen den Verletztenbegriff in den §§ 406d ff. StPO mit dem Verletztenbegriff gleich, der in § 172 StPO die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren begründet (vgl. -, StV 1988, S. 332; LG Stralsund, Beschluss vom - 22 Qs 475/04 -, [...]; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, vor § 406d Rn. 2; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 172 Rn. 54; Schöch, in: AK-StPO, 1996, vor § 406d Rn. 9). Diese Gleichsetzung führt zu einer engeren Auslegung des Verletztenbegriffs. Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht sollen danach nur dem zustehen, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (Meyer-Goßner, a.a.O.; ders., § 172 Rn. 9; LG Mühlhausen, Beschluss vom - 9 Qs 21/05 -, wistra 2006, S. 76; LG Stralsund, a.a.O.). Anstelle der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung wird zum Teil auch auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abgestellt. Verletzter im Sinne der §§ 406d ff. StPO soll demnach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient (Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008, vor § 406d Rn. 11; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, § 406d Rn. 2; Velten, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Februar 2008, vor §§ 406d - 406h Rn. 5; Schöch, a.a.O., vor § 406d Rn. 10).

c)

Nach einem weiteren Verständnis des Verletztenbegriffs in §§ 406d ff. StPO, den auch das Landgericht in der hier angegriffenen Entscheidung vertritt, erfasst der Begriff darüber hinaus auch den Verletzten im Sinne des Adhäsionsverfahrens nach § 403 StPO, da die Vorschriften über die Befugnisse des Verletzten ihrem Zweck nach der Wahrnehmung vielfältiger rechtlich geschützter Interessen dienten und daher der Verletzte einer Straftat im weitesten Sinne gemeint sei (vgl. -, NJW 1988, S. 3275 <3277> ; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, vor § 406d Rn. 2; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, VBem §§ 406d - 406h Rn. 1; Otto, GA 1989, S. 289 <290>). Nach diesem weiteren Begriff des § 403 StPO soll Verletzter auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte sein, so etwa der zivilrechtlich Anspruchsberechtigte aus den §§ 844, 845 BGB bei einem Tötungsdelikt (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 403 Rn. 1; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 403 Rn. 5; Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008, § 403 Rn. 1; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, § 403 Rn. 2).

d)

Vor allem der systematische und funktionale Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts nach § 406e StPO mit dem Adhäsionsverfahren rechtfertigt die hier vom Landgericht zugrunde gelegte weite Auslegung des Verletztenbegriffs. Das berechtigte Interesse daran, zur Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt werden könnten, auch Einsicht in die Strafakte zu nehmen, spricht für eine einheitliche Auslegung des Verletztenbegriffs in § 403 StPO und § 406e StPO. Ein Adhäsionsantrag wird sinnvollerweise durch Akteneinsicht vorbereitet werden. Dies gilt aber ebenso für den Geschädigten, dem Ansprüche aus einem auch strafrechtlich relevanten Verhalten entstanden sein könnten und der diese Ansprüche vor den Zivilgerichten statt im Adhäsionsverfahren verfolgen will. Es entspricht daher der Wertung des Gesetzgebers, der durch das Adhäsionsverfahren dem Verletzten in diesem weiten Sinne eine eigene verfahrensrechtliche Position im Strafverfahren eingeräumt hat, die Wahrnehmung der Verletztenrechte auch durch Akteneinsicht zu unterstützen. Der Gesetzgeber verfolgte mit Einführung der §§ 406d ff. StPO die Absicht, insbesondere die Ersatzmöglichkeiten des Verletzten bei materiellen Schäden zu verbessern (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Der damit einhergehende Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ist durch den Zweck, die rechtlichen Interessen des Verletzten im Strafverfahren zu schützen, gerechtfertigt und durch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 406e StPO und das dort geregelte Verfahren, insbesondere durch die gebotene sorgfältige Abwägung der gegenläufigen Interessen ausreichend beschränkt.

Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang der geltend gemachten deliktischen Ansprüche mit dem Verdacht der strafbaren Marktmanipulation, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, so eng, dass das Landgericht bei Anwendung dieses weiteren Verletztenbegriffs die Antragsteller als Verletzte einordnen konnte. Das strafbare Verhalten, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, hätte, falls es vorliegt, nach den Feststellungen des Landgerichts auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs erfüllt.

4.

Auch die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Verletzteninteresse an der Akteneinsicht, die das Landgericht hier vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers als Beschuldigten zählt dagegen sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Einer Akteneinsicht steht dieses Interesse allerdings nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse der Verletzten überwiegt. Dies tut es nicht generell. Vielmehr hat das Gericht oder die Behörde, die über die Akteneinsicht entscheidet, die gegenläufigen Interessen von Verletztem und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt. Eine solche Abwägung hat das Landgericht hier vorgenommen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Abwägung zugunsten der Verletzten ausging. Das Landgericht konnte dem qualifiziert dargelegten Interesse an der Akteneinsicht, um erhebliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, größeres Gewicht beimessen als den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, gegen den ein hoher Verdachtsgrad einer Straftat besteht. Es hält sich auch im Rahmen einer zulässigen Abwägung, dass das Landgericht die Akteneinsicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für erforderlich hielt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs bereits substantiiert zu ihren Schadensersatzansprüchen vorgetragen haben. Ob die Antragsteller aus anderen Quellen als der Ermittlungsakte ohne weiteres alle erforderlichen Informationen erhalten können, um ihre Ansprüche durch den Instanzenzug geltend zu machen, ergibt sich daraus noch nicht. Auch kann die Akteneinsicht erforderlich sein, um sich über das Nichtvorliegen von Umständen zu vergewissern, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.

Auch der Umfang der gewährten Einsichtnahme begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern auch Einsicht in die Teile der Akten zu gewähren, die weitere Gesellschaften betreffen, von denen sie keine Aktien erworben haben, verkennt nicht das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung seiner Daten. Die Erwägung, dass auch im Rahmen der zivilprozessualen Beweiswürdigung von Belang sei, ob der mutmaßliche Täter mehrfach ähnlich gehandelt habe, rechtfertigt die Gewährung der umfassenden Akteneinsicht. Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.

5.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
ZIP 2009 S. 1270 Nr. 27
LAAAD-03110