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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 218/06

Gesetze: ZK Art. 203 ZK Art. 220 Abs. 1 ZK-DVO Art. 365 Abs. 3

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle

Leitsatz

Ein Nacherhebungsbescheid nach Art. 220 Abs. 1, 221 Abs. 1 ZK ändert nicht einen zuvor erlassenen Einfuhrabgabenbescheid, sondern stellt eine selbständig anfechtbare buchmäßige Erfassung dar (vgl. Az. 7 K 3831/04).

Ein vom Kapitän eines Kreuzfahrtschiffes abgestempelter Rückschein zum Nachweis des Erhalts der im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten und nicht gestellten Waren führt weder in direkter noch in analoger Anwendung des Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO dazu, das Versandverfahren als beendet gelten zu lassen.

Fundstelle(n):
MAAAD-03085

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2008 - 4 K 218/06

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