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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 66

Abgrenzung der Liebhaberei von den Einkünften aus selbständiger Arbeit

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Ritzrow, Regierungsdirektor a. D., Eutin

Auch bei Tätigkeiten, die die Merkmale selbständiger Arbeit aufweisen, können Tatbestände der Liebhaberei in Betracht kommen. Die Aufzählung einzelner Betätigungen oder Gruppen von Betätigungen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darf nicht als unwiderlegbares Merkmal dafür gehalten werden, dass derartige Betätigungen stets im Rahmen der Einkunftsart des § 18 EStG liegen würden. Diese Aufzählung dient vielmehr primär dazu, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit von denjenigen aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus gewerblicher Betätigung abzugrenzen.

I. Gewinnerzielungsabsicht

Das Merkmal der Erwerbstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist allgemein im Begriff des „Erzielens” in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG niedergelegt. Im Bereich der Gewinneinkünfte ist das Tatbe-standsmerkmal zudem durch den Betriebsbegriff abgedeckt. Das Gesetz setzt in der Systematik aller sieben Einkunftsarten voraus, dass positive Einkünfte angestrebt werden. Die Rechtsprechung versteht die Gewinnerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal. Grundlage der subjektiven Betrachtung ist ein Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit: Verluste aus dem außersteuerlichen Bereich der Lebensführung sollten nicht im Wege steuerlicher Sub...

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