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Befristung des Arbeitsvertrags bei nur vorübergehendem Bedarf
Ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar, dass mit der Übertragung bestimmter Aufgaben kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung bestehen wird, ist dies ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die Übertragung bisher in selbständigen militärischen Einheiten der Bundeswehr durchgeführter Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegründete GmbH stellt keinen Betriebsübergang dar, wenn die Instandsetzungseinheit aufgelöst wird (). Daher war hier der befristete Vertrag mit einem Mechaniker wirksam und endete mit dem vereinbarten Fristablauf.