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Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
Bei der Ermittlung der für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO maßgeblichen Umsatzgrenze sind bei einer Auslegung nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift alle steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze i. S. des UStG des Stpfl. zu berücksichtigen, und damit auch nicht steuerbare Auslandsumsätze. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze hat das FA kein Ermessen, sondern ist zwingend verpflichtet, dem Stpfl. eine Mitteilung zur Buchführungspflicht zu schicken. § 141 AO begründet eine selbständige steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Stpfl., die nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind ( NWB RAAAC-84326).