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Einkommensteuer | Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale beim Kindergeld
Nach dem Schreiben des BZSt sind (1) bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- oder Betriebsstätte die ersten 20 km in die Berechnung einzubeziehen. (2) Bescheide über die Aufhebung, Änderung oder Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld, in denen ein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist, sind aufzuheben oder zu ändern, soweit durch die Berücksichtigung der ersten 20 Entfernungskilometer der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten wird. (3) Zulässigen Einsprüchen gegen Bescheide über die Aufhebung, Änderung oder Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld, mit denen nur die Berücksichtigung von Wegekosten in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer geltend gemacht wurde, ist durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und dur...