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Merkblatt „Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in” (Stand: August 2008)
Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen Fassung. Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter und -leiterinnen der örtlich zuständigen Finanzämter.
1. Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe
hauptberuflich oder nebenberuflich
entgeltlich oder unentgeltlich
geleistet wird .
Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind , ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.
2. Ausnahmen
Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen :
2.1. Mechanische Arbeitsgänge
Das o. g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die ...