BGH Beschluss v. - IV ZR 292/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG München, 25 U 1940/04 vom LG München I, 10 O 18749/00 vom

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des zugelassen, soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch infolge dessen um 11.930,14 EUR gekürzt hat.

2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 76.797,34 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 88.727,48 EUR (229.973,66 EUR - 141.246,18 EUR) mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu - NJW 2004, 1048 unter 2).

Fundstelle(n):
TAAAD-02828

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein