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Vereinfachte Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Investitionen
Investitionsabzugsbetrag ist nicht zwingende Voraussetzung
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Vorschrift des § 7g EStG grundlegend geändert. Eine wesentliche Vereinfachung bringt die neue Vorschrift für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für Investitionen: Anders als bei der Ansparabschreibung ist die vorherige Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr zwingende Voraussetzung, um von der erhöhten Abschreibungsmöglichkeit Gebrauch machen zu können. Unter dem Aspekt der neuen degressiven Abschreibung bringt diese Regelung dem Unternehmer in vielen Fällen einen zusätzlichen Investitionsanreiz.
I. Die bisherige Regelung des § 7g EStG a. F.
Die seit 2007 geltende Vorschrift des § 7g EStG bietet erhebliche Vorteile gegenüber der alten Fassung bei der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Die Sonderabschreibung (Ansparabschreibung) in der bis 2006 gültigen Fassung des § 7g EStG [i]Voraussetzung:Ansparrücklage konnte nur
für neue Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden und
es musste in einem der Vorjahre eine „Ansparrücklage” gebildet werden.
Diese Einschränkungen sind entfallen.
Die Voraussetzungen für die Bildung der früheren Ansparabschreibung entsprachen im Wesentlichen den Bedingungen, die nunmehr für die Sonderabschreibun...