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Ausgleichsposten für Mehr-/Minderabführungen in organschaftlicher Zeit
Körperschaftsteuerliche Organschaft
[i] LiteraturMüller/Stöcker, Die Organschaft, NWB Verlag, Herne, 7. Aufl. 2008. Durch das JStG 2008 hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 KStG die bisherige Verwaltungsauffassung zu den Rechtsfolgen einer in organschaftlicher Zeit verursachten handelsrechtlichen Mehr- oder Minderabführung gesetzlich abgesichert. Danach ist als Folge einer Minderabführung beim Organträger ein aktiver Ausgleichsposten und nach einer Mehrabführung ein passiver Ausgleichsposten zu bilden. Bei Veräußerung der Beteiligung durch den Organträger ist dann der aktive Ausgleichsposten gewinnmindernd, der passive Ausgleichsposten gewinnerhöhend aufzulösen. Auf den Auflösungsbetrag sind – je nach Rechtsform des Organträgers – die Vorschriften § 8b KStG oder § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. Damit ist die Wirkung des (BStBl 2007 II S. 796) aufgehoben. Nach § 34 Abs. 9 KStG gilt die Neuregelung auch für Veranlagungszeiträume vor 2008. Besondere Bedeutung kommt den organschaftlichen Ausgleichsposten in den Fällen zu, in denen bei einer Umstrukturierung nach UmwStG handelsrechtlich die stillen Reserven aufgedeckt werden, während in der Steuerbilanz die Buchwerte beibehalten werden. Die daraus resultierende Mehrabführung wird erst bei Veräußerung der Organbeteiligung besteuert – ein erheblicher St...