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Erdienbarkeit von Pensionszusagen
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein S. 36Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage (Bezug: § 6a, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Praxishinweise: Der BFH bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach eine Versorgungszusage privat (durch das Gesellschaftsverhältnis) veranlasst ist, wenn diese nicht mehr erdient werden kann. Die vertragliche Dienstzeit nach Erteilung der Zusage soll danach regelmäßig mindestens zehn ...