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Sozialrecht | Beitragsnachzahlung verfassungsgemäß
Die Pflicht zur Nachzahlung auch mehrjähriger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Berechnung der Beiträge nach dem bis Ende 2002 gültigen Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV a. F.). Das BVerfG nahm die Beschwerde eines Supermarktbetreibers nicht zur Entscheidung an. Dieser musste für sechs Aushilfen insgesamt fast 20.000 € Beiträge auf der Grundlage des tariflichen Mindestlohns und nicht anhand der tatsächlich gezahlten Entgelte nachzahlen.